I. Geltungsbereich
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen bestehen aus einem Allgemeinen (A.) und einem Besonderen Teil (B.) und regeln das Vertragsverhältnis zwischen der Schwarz+Matt GmbH, Westfalendamm 188, 44141 Dortmund (nachfolgend „Schwarz+Matt“ genannt) und ihren Kunden. (2) Das Angebot von Schwarz+Matt richtet sich ausschließlich an Unternehmer iSd § 14 BGB. Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. (3) Geschäftsbedingungen des Kunden oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn Schwarz+Matt ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst wenn Schwarz+Matt auf ein Schreiben, eine E-Mail oder sonstigen Text Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Kunden oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen. (4) Sofern im Besonderen Teil (B.) dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder individualvertraglich nichts Abweichendes zwischen den Parteien vereinbart wurde, gelten die Bestimmungen des Allgemeinen Teils (A.).
II. Vertragsabschluss
Aufgrund der vom Kunden im Vorfeld gemachten Angaben gibt Schwarz+Matt ein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Vertrags ab. Das Angebot kann, sofern in diesem nichts anderes bestimmt wurde, innerhalb von 4 Wochen vom Kunden per E-Mail, per Fax oder in Schriftform angenommen werden.
III. Datensicherheit, Datenschutz
(1) Die Parteien werden die jeweils anwendbaren, insb. die in Deutschland gültigen, datenschutzrechtlichen Bestimmungen (insb. DSGVO) beachten. (2) Erhebt, verarbeitet oder nutzt der Kunde personenbezogene Daten, so steht er dafür ein, dass er dazu nach den anwendbaren, insb. datenschutzrechtlichen, Bestimmungen berechtigt ist und stellt im Falle eines Verstoßes Schwarz+Matt von Ansprüchen Dritter frei. (3) Schwarz+Matt wird kundenbezogene Daten nur in dem Umfang erheben und nutzen, wie es die Durchführung dieses Vertrages erfordert. Der Kunde stimmt der Erhebung und Nutzung solcher Daten in diesem Umfang zu. (4) Die Verpflichtungen nach Abs. 1 bis 3 bestehen, so lange Anwendungsdaten im Einflussbereich von Schwarz+Matt liegen, auch über das Vertragsende hinaus. (5) Sofern im Rahmen der vertraglichen Beziehung für den Kunden eine Auftragsverarbeitung im Sinne von Art. 28 DSGVO durchgeführt wird, schließen die Vertragsparteien eine gesonderte Auftragsvereinbarung in der die Einzelheiten der Datenverarbeitung geregelt sind.
IV. Geheimhaltung
(1) Die Vertragspartner werden über alle vertraulich zu behandelnden Informationen, die ihnen im Rahmen dieses Vertragsverhältnisses zur Kenntnis gelangt sind, Stillschweigen bewahren bzw. diese nur im vorher schriftlich hergestellten Einvernehmen der jeweils anderen Partei Dritten gegenüber – gleich zu welchem Zweck – verwenden. Zu den als vertraulich zu behandelnden Informationen zählen die von der informationsgebenden Partei ausdrücklich als vertraulich bezeichneten Informationen und solche Informationen, deren Vertraulichkeit sich aus den Umständen der Überlassung eindeutig ergibt. Durch den Anbieter vertraulich zu behandeln sind insb. ausschließlich für den Kunden erstellte Analysen und Handlungsanweisungen. (2) Die Verpflichtungen nach Abs. 1 entfallen für solche Informationen oder Teile davon, für die die empfangende Partei nachweist, dass sie – ihr vor dem Empfangsdatum bekannt oder allgemein zugänglich waren; – der Öffentlichkeit vor dem Empfangsdatum bekannt oder allgemein zugänglich waren; – der Öffentlichkeit nach dem Empfangsdatum bekannt oder allgemein zugänglich wurden, ohne dass die informationsempfangende Partei hierfür verantwortlich ist. (3) Öffentliche Erklärungen der Parteien über eine Zusammenarbeit werden nur im vorherigen gegenseitigem Einvernehmen abgegeben. (4) Die Verpflichtungen nach Abs. 1 bestehen auch über das Vertragsende hinaus auf unbestimmte Zeit, und zwar so lange, wie ein Ausnahmetatbestand nach Abs. 2 nicht nachgewiesen ist.
V. Haftung, Haftungsgrenzen
(1) Schwarz+Matt haftet – sofern im besonderen Teil dieser AGB oder individualvertraglich nichts anderes geregelt wurde – bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit für alle von ihr sowie ihren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen verursachten Schäden unbeschränkt. (2) Bei leichter Fahrlässigkeit haftet Schwarz+Matt im Fall der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit unbeschränkt. (3) Die verschuldensunabhängige Haftung von Schwarz+Matt auf Schadensersatz (§ 536a BGB) für bei Vertragsschluss vorhandene Mängel wird ausgeschlossen; Abs. 1 und 2 bleiben unberührt. (4) Im Übrigen haftet Schwarz+Matt nur, soweit sie eine wesentlicheVertragspflicht („Kardinalpflicht“) verletzt hat. Unter Kardinalpflichten sind solche Verpflichtungen zu verstehen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf – also die wesentlichen vertraglichen Hauptpflichten. In diesen Fällen ist die Haftung auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden beschränkt. (5) Für Datenverlust bzw. Datenvernichtung haftet Schwarz+Matt nur, soweit sie die Vernichtung vorsätzlich, grob fahrlässig oder aufgrund eines Verstoßes gegen eine wesentliche Vertragspflicht verursacht hat. Die Haftung von Schwarz+Matt ist der Höhe nach auf den Schaden begrenzt, der auch im Fall einer ordnungsgemäßen Datensicherung durch den Kunden entstanden wäre. (6) Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt. (7) Sämtliche Ansprüche unter dieser Ziff. 6. verjähren innerhalb von 1 Jahr; hinsichtlich des Beginns der Verjährungsfrist findet § 199 Abs. 1 BGB Anwendung. Dies gilt nicht in Fällen der Haftung wegen Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, bei Personenschäden oder in Fällen zwingender Haftung, z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz.
VI. Vertragslaufzeit und Vertragsbeendigung
(1) Sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben, verlängern sich Verträge mit einer bestimmten Vertragslaufzeit automatisch um jeweils ein weiteres Jahr (Verlängerungszeitraum), sofern sie nicht von einem Vertragspartner mit einer Frist von drei Monaten zum Ablauf der Grundlaufzeit oder eines Verlängerungszeitraums schriftlich gekündigt werden. (2) Das Recht der Vertragspartner zur Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt für einen Vertragspartner insbesondere vor, wenn der andere Vertragspartner gegen wesentliche Bestimmungen dieses Vertrages verstößt und der Vertragsverstoß nicht innerhalb von zwei Wochen nach schriftlicher Aufforderung abgestellt wird, sofern eine solche Frist bzw. Aufforderung unter Berücksichtigung der Schwere der Pflichtverletzung oder der sonstigen Umstände nicht ausnahmsweise entbehrlich ist. (3) Eine Kündigung muss schriftlich erfolgen.
VII. Höhere Gewalt
(1) Keine der Parteien ist zur Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen im Fall und für die Dauer höherer Gewalt verpflichtet. Insb. folgende Umstände sind als höhere Gewalt in diesem Sinne anzusehen: – von der Partei nicht zu vertretende(s) Feuer/Explosion/Überschwemmung; – Krieg, Meuterei, Blockade, Embargo; – über 6 Wochen andauernder und von der Partei nicht schuldhaft herbeigeführter Arbeitskampf; – nicht von einer Partei beeinflussbare technische Probleme des Internets; dies gilt nicht, sofern und soweit der Anbieter die Telekommunikationsleistung mit anbietet. (2) Jede Partei hat die andere über den Eintritt eines Falls höherer Gewalt unverzüglich schriftlich bzw. per E-Mail oder per Fax in Kenntnis zu setzen. (3) Solange Schwarz+Matt (a) auf die Mitwirkung oder Informationen des Kunden wartet oder (b) durch Streiks oder Aussperrungen in Drittbetrieben oder im Betrieb des Anbieters (im letzteren Fall jedoch nur, wenn der Arbeitskampf rechtmäßig ist), behördliches Eingreifen, gesetzliche Verbote oder andere unverschuldete Umstände in ihren Leistungen behindert ist (,,höhere Gewalt“), gelten Liefer- und Leistungsfristen um die Dauer der Behinderung und um eine angemessene Anlaufzeit nach Ende der Behinderung (,,Ausfallzeit“) als verlängert und es liegt für die Dauer der Ausfallzeit keine Pflichtverletzung vor. Schwarz+Matt teilt dem Kunden derartige Behinderungen und ihre voraussichtliche Dauer unverzüglich mit. Dauert die höhere Gewalt ununterbrochen länger als 3 Monate an, werden beide Parteien von ihren Leistungspflichten frei.
VIII. Referenznennung
Schwarz+Matt ist berechtigt den Kunden und eine Beschreibung der erbrachten Leistungen im Internet (inkl. Social-Media), Fernsehen, in der Printwerbung, in redaktionellen Texten und sonstigen Medien als Referenz anzugeben und damit zu werben. Auf Anfrage des Anbieters wird der Kunde diesem hierfür auch sein Logo in einem gebräuchlichen Dateiformat zur Verfügung zu stellen.
IX. Einsatz von Dritten/ Subunternehmen
(1) Schwarz+Matt ist es gestattet – ohne Einwilligung des Kunden – zur Erbringung der vertraglich vereinbarten Leistungen Dritte bzw. Subunternehmen einzusetzen. Schwarz+Matt trägt dafür Sorge, dass die von ihr für die Leistungserbringung eingesetzten Personen ausreichend qualifiziert sind. (2) Sofern das Verhalten oder die Qualifikation der von Schwarz+Matt eingesetzten Personen nicht den vertraglich vereinbarten Anforderungen entspricht, wird der Kunde Schwarz+Matt hierüber unverzüglich informieren. Schwarz+Matt wird unverzüglich geeignete Maßnahmen, die gegebenenfalls auch in einem Austausch der betreffenden Person bestehen können, ergreifen. (3) Schwarz+Matt wird sich um Kontinuität bei den für den Kunden tätigen Personen bemühen. Ein Austausch ist dem Auftraggeber frühzeitig vorab anzuzeigen und erfolgt nur durch eine Person, deren Qualifikation mindestens der der zu ersetzenden Person entspricht. (4) Die von Schwarz+Matt eingesetzten Personen treten in kein Arbeitsverhältnis zum Kunden und unterliegen nicht dessen Weisungsbefugnis. Dies gilt insbesondere, soweit von Schwarz+Matt eingesetzte Personen die Leistungen in den Räumen des Kunden erbringen.
X. Zusammenarbeit der Vertragsparteien
(1) Für die Leistungserbringung ist eine enge Zusammenarbeit der Vertragsparteien notwendig. Die Vertragsparteien werden sich daher über alle Umstände aus ihrer Sphäre informieren, die eine Auswirkung auf die Leistungserbringung durch Schwarz+Matt haben können. (2) Die Vertragsparteien benennen jeweils eine verantwortliche Person, die der anderen Vertragspartei im Zusammenhang mit der Leistungserbringung als Ansprechpartner zur Verfügung steht und die befugt ist, für die jeweilige Vertragspartei verbindliche Erklärungen abzugeben und Erklärungen der anderen Vertragspartei entgegenzunehmen.
XI. Change Request
(1) Sofern vertraglich vereinbart, ist der Kunde berechtigt, schriftlich Änderungen der Leistungen zu verlangen. Schwarz+Matt wird vom Kunden gewünschte Änderungen nicht unbillig verweigern. (2) Schwarz+Matt wird das Änderungsverlangen des Kunden zeitnah prüfen. Ist eine umfangreiche Prüfung des Änderungsverlangens erforderlich, ist der Schwarz+Matt berechtigt, für den mit der Prüfung erforderlichen Aufwand eine gesonderte Vergütung zu verlangen. Ist dies der Fall, teilt Schwarz+Matt dies dem Kunden unverzüglich mit und unterbreitet ihm zugleich ein entsprechendes Prüfungsangebot mit Angaben zum Zeitrahmen der Prüfung und zur Vergütung. (3) Ist eine umfangreiche, vom Kunden gesondert zu vergütende Prüfung des Änderungsverlangens nicht erforderlich, wird Schwarz+Matt dem Kunden binnen 10 Werktagen ein Realisierungsangebot mit allen für die Entscheidungsfindung des Kunden erforderlichen Informationen, insb. unter Angabe von Leistungszeiträumen und Vergütung, unterbreiten. Sollte es Schwarz+Matt im Einzelfall nicht möglich sein, dem Kunden innerhalb des vorstehenden Zeitraums ein Realisierungsangebot zu unterbreiten, wird sie dies dem Kunden unter Nennung eines verbindlichen Datums, zu dem sie das Realisierungsangebot vorlegen wird, mitteilen. (4) Leistungsänderungen sind durch eine entsprechende Vertragsanpassung schriftlich zu dokumentieren. Solange die Vertragsparteien keine Vereinbarung über eine Leistungsänderung getroffen haben, wird Schwarz+Matt die Leistungen gemäß der ursprünglichen Vereinbarung erbringen.
XII. Geistiges Eigentum
(1) Sofern nichts anderes vereinbart, bleibt Schwarz+Matt Inhaberin aller Materialien, die durch gewerbliche Schutzrechte oder schutzrechtsähnliche Positionen gleich welcher Art (z.B Patentrechte, Markenrechte, Gebrauchs- und Geschmacksmusterrechte, Urheberrechte) und gleich ob eingetragen oder nicht („geistige Eigentumsrechte“), geschützt sind oder geschützt werden können („Materialien“) und ihr zum Zeitpunkt des Abschlusses dieses Vertrags zustehen oder von ihr (oder von Dritten in ihrem Auftrag) nach Abschluss des Vertrags entwickelt werden. Entsprechendes gilt für Bearbeitungen, Änderungen und Weiterentwicklungen. (2) Mit der Übergabe dieser Materialien räumt Schwarz+Matt dem Kunden an den unter diesem Vertrag gelieferten Materialien ein nicht-ausschließliches, dauerhaftes, nicht übertragbares Recht ein, diese zu nutzen, soweit sich dies aus dem Zweck des Vertrags ergibt. (3) Der Kunde bleibt Inhaber aller Materialien, die ihm zum Zeitpunkt des Abschlusses dieses Vertrags zustehen oder von ihm (oder von Dritten in seinem Auftrag) nach Abschluss dieses Vertrags entwickelt werden („Kunden-Materialien“). Entsprechendes gilt für Bearbeitungen, Änderungen und Weiterentwicklungen. Sofern diese von Schwarz+Matt vorgenommen werden, erfolgen sie zur ausschließlichen Nutzung und Verwertung durch den Kunden. Der nachfolgende Abs. 4 findet hierfür entsprechende Anwendung. Der Kunde räumt Schwarz+Matt ein auf den Zeitraum und den Zweck der Vertragsdurchführung begrenztes, nicht-ausschließliches, nicht übertragbares Recht zur Nutzung der Kunden -Materialien ein. (4) Mit vollständiger Bezahlung der vereinbarten Vergütung räumt Schwarz+Matt dem Kunden an den vertraglich für den Kunden erstellten und als solche in der Leistungsbeschreibung gekennzeichneten Materialien – sofern nicht anders vereinbart – ein einfaches, unbefristetes, inhaltlich und räumlich unbeschränktes, übertragbares Recht ein, die betreffenden Materialien umfassend zu nutzen und zu verwerten.
XIII. Vergütung
(1) Sofern nichts anderes vereinbart, erbringt Schwarz+Matt die vertraglichen Leistungen auf Zeitabrechnungsbasis, wobei der Stundensatz 100,00€ pro Stunde zzgl. MwSt. beträgt. Die Abrechnung erfolgt im 15-Minuten-Takt (0,25 Stunden). Schwarz+Matt stellt dem Kunden den geleisteten Zeitaufwand monatlich in Rechnung. Die Mehrwertsteuer wird gesondert ausgewiesen. Schwarz+Matt erfasst die aufgewendete Zeit und führt entsprechende Aufzeichnungen. Der Zeitaufwand ist auf Verlangen von Schwarz+Matt wöchentlich durch den Projektverantwortlichen des Kunden zu bestätigen. (2) Monatlich abzurechnende Honorare zahlt der Kunde innerhalb von zehn Tagen nach Eingang der ordnungsgemäßen Rechnung auf das von Schwarz+Matt angegebene Konto. (3) Der Kunde ersetzt Schwarz+Matt die erforderlichen und nachgewiesene Aufwendungen, die Schwarz+Matt in Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Rahmen dieses Vertrages entstehen. Die Erforderlichkeit und der Umfang von Reisen wird vor Reiseantritt mit dem Kunden abgestimmt. Schwarz+Matt rechnet die Aufwendungen monatlich ab und weist diese Aufwendungen durch entsprechende Belege nach.
Grundsätzlich berechnet Schwarz+Matt 0,50€ je km Anfahrt mit dem PKW. Zugfahrten werden in der 1. Klasse, Flüge in der Economy Class absolviert. Hotelübernachtungen werden zu max. 150,-€ pro Person pro Nacht gebucht.
(4) Reisezeiten werden zu 50% als Arbeitszeiten in Rechnung gestellt. (5) Zwischen den Parteien vereinbarte Vorschusszahlungen sind zu den vertraglich vereinbarten Zeitpunkten fällig.
XIV. Sonstiges
(1) Auf das Vertragsverhältnis findet deutsches materielles Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts Anwendung. (2) Nebenbestimmungen außerhalb eines Vertrags und seiner Anlagen bestehen grundsätzlich nicht. Änderungen oder Ergänzungen eines Vertrages und der Anhänge bedürfen der zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Abbedingung des Schriftformerfordernisses. (3) Die etwaige Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieses Vertrags beeinträchtigt nicht die Gültigkeit des übrigen Vertragsinhalts. (4) Ergeben sich in der praktischen Anwendung dieser AGB Lücken, die die Vertragspartner nicht vorgesehen haben, oder wird die Unwirksamkeit einer Regelung iSd Abs. 3 rechtskräftig oder von beiden Parteien übereinstimmend festgestellt, so verpflichten sie sich, diese Lücke oder unwirksame Regelung in sachlicher, am wirtschaftlichen Zweck des Vertrages orientierter angemessener Weise auszufüllen bzw. zu ersetzen. (5) Ausschließlicher Gerichtsstand ist, sofern nicht eine Norm zwingend einen anderen Gerichtsstand anordnet, das für den Sitz des Anbieters zuständige Gericht.